Achtung: Gesetzesänderung seit Februar 2006 bezgl. Arbeitslosengeld

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Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Gastgewerbe

 

Mit dem sogenannten Hartz Ill-Gesetz ist u. a. die Sondervorschrift für Saison­arbeitnehmer im Gastgewerbe hinsichtlich des Arbeitslosengeldes in §§ 123, 124 SGB 111 weggefallen. Diese Gesetzesänderung ist seit 1. Februar 2006 in Kraft.

 Regelung seit 1. Februar 2006

In Zukunft gelten für Saisonarbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern keinerlei Sonderregelungen mehr. Die Rahmenfrist wird auf 2 Jahre verkürzt. Es hat dann nur noch derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld, der innerhalb der letzten 2 Jahre eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten nachweisen kann.

Auswirkungen im Gastgewerbe

Für Saisonbeschäftigte, die in jedem Jahr mindestens 8 Monate beschäftigt sind, ergeben sich keine Änderungen. Diese haben ab dem 2. Jahr der Beschäftigung jeweils 4 Monate pro Jahr Anspruch auf Arbeitslosengeld. Jedoch sind Saisonzeiten von 8 Monaten und mehr in den deutschen Tourismusgebieten nicht die Regel.
Arbeitnehmer, die regelmäßig 6 Monate pro Jahr saisonal beschäftigt sind, er­halten nur noch in jedem 2. Jahr Arbeitslosengeld für die restlichen 6 Monate. Denn erst nach 2 Jahren der Saisonbeschäftigung haben sie die erforderlichen 12 Monate Beitragszahlung erfüllt, wonach sie dann höchstens die Hälfte dieser Zeit (d. h. 6 Monate) Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nach der 6monatigen Saisonpause ist dieser Anspruch dann "verbraucht". Werden in der folgenden Saison wieder 6 Monate gearbeitet, ist in der anschließenden Saisonpause die 12monatige Beschäftigungszeit noch nicht wieder "angespart". Der Saison beschäftigte ist dann auf das neue Arbeitslosengeld 11 beschränkt. Nach der alten Regelung hatten diese Arbeitnehmer pro Jahr 3 Monate (= die Hälfte) Anspruch auf ALG.

Noch problematischer ist die Neuregelung für Arbeitnehmer in Betrieben, die lediglich 4 oder 5 Monate im Jahr Saison haben. Diese Beschäftigten haben ­
im Gegensatz zur bisherigen Regelung - niemals mehr die Möglichkeit, allein durch ihre Saisonbeschäftigung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben, denn sie können in keinem Fall innerhalb von 2 Jahren auf die geforderten 12 Monate Beschäftigungszeit kommen.
In den Feriengebieten in Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg­Vorpommern, Baden-Württemberg und Bayern bemüht man sich zwar zunehmend um eine Verlängerung der Saisonzeiten, dies ist jedoch aufgrund der Wet­terverhältnisse, der touristischen Infrastruktur und der Gästewünsche nicht immer zu verwirklichen. Grundsätzlich kann man sicherlich sagen, dass Saisonzeiten von 8 Monaten und mehr eher die Ausnahme als die Regel darstellen.
In strukturschwachen Gebieten wie Vorpommern oder Ostfriesland besteht für die Beschäftigten, auch wegen deren persönlicher und familiärer Situation, meist nicht die Möglichkeit, in den Zeiten außerhalb der Saison eine anderweitige (so­zialversicherungspflichtige) Beschäftigung zu finden.
Der Wegfall der Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer beim Arbeitslosengeld führt damit sowohl für die Beschäftigten als auch für die Betriebe zu großen Problemen. Die Beschäftigten sind durch das neue Arbeitslosengeld 11 nur unzu­reichend abgesichert, obwohl sie Jahr für Jahr im Rahmen ihrer Möglichkeiten sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben. Die Betriebe haben zusätzliche Schwierigkeiten bei der Gewinnung von Mitarbeitern, die während der Saisonzeiten ohnehin nicht unproblematisch ist. Um ihre Mitarbeiter halten zu können, müssen sie für einen Ausgleich der durch Hartz III hervorgerufenen finanziellen Nachteile sorgen, der ihre kargen Unternehmensgewinne aufzehrt.

Fazit:

Bei einer Beschäftigung von 6 aber unter 8 Monaten entsteht nur alle 2 Jahre ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld für 6 Monate.
Lediglich bei Vorhandensein einer Restanspruchsadauer bei Beginn der Beschäftigung im Jahr 2005 kann es zur Verschiebung des ersten Alg2-Zeitraumes kommen. Diese Restanspruchsdauer kann bei Älteren durchaus noch so hoch sein, dass Alg2 auf längere Zeit nicht zu prüfen ist.

Fazit:

Bei einer Beschäftigung von mindestens 8 Monaten entsteht alle zwei Jahre ein neuer Anspruch auf
Arbeitslosengeld für 8 Monate. Sofern bei Beginn der Beschäftigung im Jahr 2005 noch ein Restanspruch von mindestens 4 Monaten besteht, ist Alg2 nicht zu prüfen.
Sofern der Restanspruch weniger als 4 Monate beträgt, wird lediglich einmal (2006/2007) Alg2 zu prüfen sein.

Fazit:

Bei einer Beschäftigung von unter 6 Monaten entsteht nie ein (neuer) Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Lediglich bei Vorhandensein einer Restanspruchsdauer kann noch in den Folgejahren ein Alg-Anspruch bestehen. Dieser verfällt aber nach 4 Jahren seit der Anspruchsentstehung. (z.B. Anspruch entstanden am 01.11.04: Verfallen am 02.11.08).