Veröffentlichung von Hygienemängeln - In 13 von 14 Gerichtsentscheidungen ist eine Veröffentlichung untersagt worden

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Wie in DEHOGA compact bereits mehrfach berichtet, gilt seit 1. September 2012 der neue § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Danach sollen Behörden Verstöße, zum Beispiel gegen Hygienevorschriften oder den Täuschungsschutz veröffentlichen, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.


Diese gesetzliche Norm haben zahlreiche Behörden mittlerweile zum Anlass genommen, Gastronomen an den Internetpranger zu stellen. Viele der Unternehmer nahmen - häufig unterstützt durch den DEHOGA - gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Mit Erfolg.


„Die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 40 Abs. 1a LFGB gestützten Veröffentlichung überwiegen bei Weitem das Informationsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher.“



Diese oder ähnliche Formulierungen prägten 13 von bisher 14 uns bekannten gerichtlichen Entscheidungen. Ob Bestimmtheitsgebot, Unschuldsvermutung oder schwerwiegende Fehler bei der Anwendung des Gesetzes: Der Katalog der Verstöße in Sachen Internetpranger wird immer länger.


Herausragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zu. Diese obergerichtliche Entscheidung zeigt nämlich in besonderer Weise die Mängel des § 40 Abs. 1a LFGB auf und sieht die aktuelle Anwendung der Norm durch die Behörden als mit Europa- und Verfassungsrecht nicht vereinbar. Auch die Verwaltungsgerichte sind sich bundesweit darüber einig, dass die Rechte der Gastronomen durch die Internetveröffentlichungen besonders schwer verletzt werden und die bisherige Praxis im Umgang mit Internetveröffentlichungen schlicht rechtswidrig ist.


Ein im Auftrag des DEHOGA durch die Rechtsanwälte Hemmer erstelltes Gutachten zu dieser Problematik kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass § 40 Abs. 1a LFGB als rechtliche Grundlage für die Veröffentlichungen von Hygienemängeln im Internet nicht taugt. Dieses Gutachten wurde den politischen Entscheidungsträgern bereits zur Verfügung gestellt.


§ 40 Abs. 1a LFGB begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wie Entscheidungen der Verwaltungsgerichte von Aachen über Berlin, München und Regensburg bis Würzburg deutlich machen. Fast alle bisher ergangenen Entscheidungen im Rahmen des § 40 Abs. 1a LFGB  führen dazu, dass die Norm in ihrem Anwendungsbereich stark eingeschränkt wird. Es besteht nunmehr dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.


Gleichzeitig machen diese Entscheidungen deutlich, dass die vielfach geforderte Hygieneampel erst recht erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.