Umsatzsteuer - Aufteilung der Entgelte bei Sparmenüs

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Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte jüngst über die Aufteilung der Entgelte bei Sparmenüs unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten zu urteilen. Die Sparmenüs bestehen beispielsweise aus einem Hamburger, Pommes Frites und einem Getränk. Alle Komponenten können auch einzeln erworben werden. Im Außerhaus-Verkauf sind für Speisen sieben Prozent Mehrwertsteuer und für Getränke 19 Prozent Mehrwertsteuer abzuführen. Im Fall des Sparmenüs stellt sich die Frage, auf welche Komponenten in welcher Höhe Rabatt gewährt wird.


Im nun im vorläufigen Rechtschutzverfahren entschiedenen Fall hatte der Restaurantbetreiber den Rabatt überwiegend auf das Getränk mit 19 Prozent Mehrwertsteuer gewährt, nachdem er sich vorab durch seine Wirtschaftsprüfer beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) erkundigt hatte, ob sein Vorgehen auf steuerrechtliche Bedenken stoße. Das BMF hatte geantwortet:


„Die Abteilungsleiter haben beschlossen, dass bei der Lieferung von Menüs, die Getränke einschließen, im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Lieferungen ausgeführt werden. Der jeweilige Unternehmer kann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferbestandteile aufteilen. Diese Aufteilung darf jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) erfolgen.


Damit wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Aufgrund der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken erscheint eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn die Preisbildung nicht missbräuchlich wird, d.h. das Entgelt kann nach Rabattgewährung noch als angemessen beurteilt werden. Die einzelnen Produkte, aus denen sich das Sparmenü zusammensetzt, können damit zwar unterschiedlich kalkuliert werden, für jedes Produkt des Sparmenüs muss jedoch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Wird das Entgelt für das einzelne Produkt des Sparmenüs aufgrund eines zu geringen Gewinnaufschlags zu niedrig angesetzt, würde sich allerdings die Frage des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO stellen.“  


Dennoch gab das Finanzgericht Schleswig-Holstein dem Finanzamt Recht. Es bleibt allerdings die Entscheidung im Hauptsacheverfahren und ggf. deren Bestandkraft abzuwarten. Die Richter haben ausdrücklich die Beschwerde gegen die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.


Anbieter von Sparmenüs sollten im Zweifel die Aufteilung der Rabatte auf die einzelnen Komponenten prüfen.


Die vollständige Entscheidung des FG Schleswig-Holstein vom 4. Oktober 2012 finden Sie hier …