Hotels haften für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte, wenn sie ihren W-LAN-Service (Internet-Zugang) ungesichert anbieten

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Die Nutzung beziehungsweise das Angebot W-LAN-Service in Hotels ist inzwischen zum Standard geworden. Aktuell wird hauptsächlich unter Service- und Marketinggesichtspunkten diskutiert, ob Hotels diesen Service kostenpflichtig oder kostenfrei anbieten sollen.

Dies ist aber nur eine Seite der Medaille, auf der anderen Seite kann W-LAN für den Hotelier auch zu einer  haftungsrechtlichen Frage werden.

So entschied das Landgericht Hamburg mit Urteilen vom 02. August 2006, Az. 308 O 509 / 06 und 26. Juli 2006, Az. 308 0 407 / 06, dass der Inhaber eines Hotspots/W-LAN-Internetzugangs, als  Mitstörer“  für Urheberrechtsverletzungen von Dritten haftet, wenn er diesen seinen W-LAN überlässt oder sein W-LAN nicht ausreichend gegen Dritte gesichert beziehungsweise verschlüsselt hat. Der Inhaber eines Hotspots/W-LAN-Internetzugangs muss zum allgemeinen Schutz vor Urheberrechtsverletzungen im Internet seinen W-LAN-Internetzugang vor einer unkontrollierten öffentlichen Nutzung technisch sichern.

Wer einen Internetzugang Dritten überlässt, hat eine Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflicht, um möglichen Rechtsverletzungen vorzubeugen.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn zum Beispiel mittels eines Filesharingsystems Musikdaten illegal im Internet zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden, besser bekannt ist dieser Vorgang unter dem Stichwort „Musiktauschbörsen“. Insbesondere die betroffenen Tonträgerhersteller verfolgen diese Verletzungen offensiv. Im Auftrag der Musikindustrie durchsuchen 100 Ermittler jeden Tag die einschlägigen Tauschbörsen nach Urheberrechtsverletzungen. Wer ertappt wird erhält ein Abmahnschreiben und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die hiermit verbundenen Kosten liegen zwischen 3.000 und 10.000 Euro.

Für die Hotellerie bedeutet dies, dass Hotels, die ihren Gästen oder Mitarbeitern (Dritten) einen Internetzugang zur Verfügung stellen oder ihren W-LAN-Service unverschlüsselt beziehungsweise nicht ausreichend gesichert anbieten, für deren Urheberrechtsverletzungen als „Mitstörer“ zur Verantwortung gezogen werden können.

Verschlüsselte beziehungsweise ausreichend gesicherte Hotspots/W-LAN-Internetzugänge sind in Hotels mit Blick auf die Nutzer- beziehungsweise Anwenderfreundlichkeit aber eher die Ausnahme.

Darüber hinaus kann es für Hotels heikel werden, wenn Gäste den Hotspot beruflich nutzen und unbefugte Dritte Firmengeheimnisse oder Betriebsinterna ausspionieren.

Wir empfehlen daher:

-           Hotels, die als Inhaber einen eigenen Hotspot betreiben, sollten dringend prüfen, wie sicher ihr angebotener Internetzugang ist, also ob eine verschlüsselte Übertragung und Authentisierung sichergestellt ist.

-           Hotels, die Hotspots (W-LAN)/ Internetzugänge über externe Serviceprovider (zum Beispiel Telekom, Swisscom) anbieten und nur als Vermittler tätig werden, sind von dieser Haftungsfrage in der Regel nicht betroffen.

-           Vor der Nutzung des W-LAN-Services sollten Sie Ihre Gäste auf die allgemein bekannten Nutzungsrisiken hinweisen.

-           Zusätzlich sollten Sie prüfen, inwieweit solche Schäden gegebenenfalls über eine Versicherung abgedeckt werden beziehungsweise gedeckt werden können. Ein Versicherungsschutz für Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen herbeigeführt werden, ist nach unserer Kenntnis ausgeschlossen.