Arbeitnehmern:
- Sozialversicherungsausweis (§ 18 h Abs. 6 SGB IV) – mitführungspflichtig
- bei Ausländern: Pass, Passersatz, Ausweisersatz, Aufenthaltstitel, Duldung, Aufenthaltsgestattung (§ 5 Abs. 1 SchwarzArbG)
Hoteliers, Gastronomen (Arbeitgeber):
Die Behörden der Zollverwaltung sind befugt, Einsicht in die Lohn- und
Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen zu nehmen,
aus denen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen oder
Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können (§ 4 Abs. 1
SchwarzArbG).
- Nachweise über Meldungen zur Sozialversicherung im Inland und Ausland
- Lohnabrechnungen
- Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen (Quittungen, Lohnzettel)
- Arbeitsverträge
- Arbeitszeitnachweise (z.B. Stundenzettel, Anwesenheitslisten, Urlaubslisten etc.)
- Nachweise über steuerfreie Zuschläge
- Konten, Buchungsbelege
- ggf. Verträge mit Subunternehmern
- Personalausweis
- bei Ausländern: Arbeitsgenehmigung EU
- beim Bezug von Sozialleistungen: vom Arbeitgeber erstellte Nebeneinkommensbescheinigung
(Beispiele)
- Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Arbeitserlaubnis (Arbeitsgenehmigung-EU/entsprechender Aufenthaltstitel). Bußgeld bis zu 500.000 €
- Vorsätzliche Beschäftigung eines Ausländers ohne die erforderliche Arbeitsgenehmigung-EU/entsprechenden Aufenthaltstitel und zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
- Verletzung von Meldepflichten, Bußgeld bis zu 25.000 €
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmer- u. Arbeitgeberanteil) durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben gegen über der Einzugsstelle. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
- Arbeitgeber erstellt eine Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig. Bußgeld bis zu 2.000 €
- Arbeitnehmer bezieht Sozialleistungen (z.B. ALG II) und arbeitet gleichzeitig, ohne dies der auszahlenden Behörde gemeldet zu haben (Leistungsbetrug). Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Neben den bereits genannten rechtlichen Folgen kommt noch ein Entzug der Gaststättenerlaubnis bzw. für nicht konzessionierte Betriebe eine Gewerbeuntersagung in Betracht.
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ist auch in der Hotellerie und Gastronomie immer noch viel zu hoch.
Das führt zu Wettbewerbsverzerrungen:
- Gesetzestreue Unternehmen verlieren Aufträge an Billiganbieter und viele Arbeitnehmer verlieren ihren Arbeitsplatz.
- Sozialkassen und Fiskus drohen Ausfälle in Milliardenhöhe.
- Die Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter ist mangelhaft.
Am Ende zahlen dafür alle Bürgerinnen und Bürger.
- Hoteliers und Gastronomen ihre Beschäftigten (Kellner, Köche etc.) korrekt zur Sozialversicherung angemeldet haben,
- Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld und ALG II, zu Unrecht bezogen werden,
- Arbeitsbescheinigungen oder Nebeneinkommensbescheinigungen richtig ausgestellt wurden,
- Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ohne erforderliche Erlaubnis ausüben,
- ausländische Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden,
- Hoteliers und Gastronomen ihre zu versteuernden Einnahmen ordnungsgemäß verbuchen und ihren steuerlichen Pflichten nachkommen (z.B. Entrichtung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer)
Die Prüfungen können unangekündigt stattfinden und zwar im Interesse
gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer. Auch zurückliegende
Zeiträume werden geprüft.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Prüfungen mitwirken und Kontrollen zulassen sowie die Prüfer unterstützen.
Sie haben insbesondere
- die erforderlichen Auskünfte erteilen,
- Unterlagen vorlegen und
- das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume des Arbeitgebers dulden.
Die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) tun alles, um die Prüfungen zügig und ohne große Belastung des Arbeitsablaufs durchzuführen. Ihre Unterstützung bei der Durchführung der Prüfungen und die Vorlage der erforderlichen Unterlagen helfen hierbei mit.
Bei Fragen zum Thema Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wenden Sie sich bitte an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der
Bundesfinanzdirektion West, Wörthstraße 1-3, 50668 Köln
oder im Internet unter:
www.zoll-stoppt-schwarzarbeit.de