Zum Jahreswechsel steht den Unternehmen wieder der Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) ins
Haus. Unabhängig von der DEÜV-Meldung muss er der BGN in Mannheim bis zum 11. Februar 2014 vollständig vorliegen – auch dann, wenn der Unternehmer selbst nicht BGN-versichert ist. Bei fehlenden oder unvollständigen Daten schätzt die BGN und ergänzt die Angaben.
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