Auslegungsfragen zur Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

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Wer entscheidet verbindlich über die Frage, ob eine Sofortmeldung abgegeben werden muss?
Im Einzelfall entscheidet die zuständige Einzugsstelle verbindlich über die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung. Soweit durch die Einzugsstelle noch keine Entscheidung getroffen wurde, kann diese im Rahmen der Betriebsprüfung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger vorgenommen werden.

Wie genau ist der im Gesetz genannte Abgabezeitpunkt „spätestens bei Beschäftigungsaufnahme“ zu verstehen?
Beginnt die Beschäftigung um 06:00 Uhr morgens, ist die Sofortmeldung bis spätestens 06:00 Uhr abzugeben.

Sind bei Änderungen im Versicherungsverhältnis bei unveränderter Beschäftigung im selben Betrieb weitere Sofortmeldungen erforderlich?
Nein.
Soweit das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortbesteht, lösen Änderungen im Versicherungsverhältnis z. B. durch
• Krankenkassenwechsel
• Beitragsgruppenwechsel
• Personengruppenwechsel
keine neue Pflicht zur Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung zur Sozialversicherung zu erstellen ist.

Ist bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes für einen Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns eine Sofortmeldung abzugeben, sofern der Wechsel durch die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses eine Abmeldung (Meldegrund 30) und Anmeldung (Meldegrund 10) verursacht?
Ja.
Durch die Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses mit einer Ab- und Anmeldung ist die Abgabe einer Sofortmeldung erforderlich, vorausgesetzt, der neue Arbeitgeber ist einer Wirtschaftsbranche des § 28a Abs. 4 SGB IV zuzuordnen.

Müssen Zeitarbeitsunternehmen und Personaldienstleistungsunternehmen im Sinne von § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für verliehene Arbeitnehmer eine Sofortmeldung abgeben?
Nein.
Zeitarbeitsunternehmen sind nicht zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet, weil derartige Unternehmen als Arbeitgeber nicht in einer Wirtschaftsbranche tätig sind, die von der Abgabe einer Sofortmeldung umfasst ist.
Zeitarbeitsunternehmen sind eine besondere Art von Unternehmen mit einem besonderen Gegenstand, weil sie im Unterschied zu anderen Unternehmen weder Waren herstellen noch vertreiben oder Dienstleistungen erbringen, sondern Arbeitskräfte gegen Entgelt verleihen. Dies führt dazu, dass die Arbeitnehmer der Zeitarbeitsunternehmen in nahezu allen Bereichen und Wirtschaftsbranchen tätig werden.

Müssen Betreiber einer nur zeitweise geöffneten „Besenwirtschaft“ (oder auch Heckenwirtschaft, Straußwirtschaft, Besenschänke, Rädleswirtschaft etc.) für Ihre Beschäftigten eine Sofortmeldung abgeben?
Nein.
In der Besenwirtschaft werden eigene Weine und verschiedene Vesper ausgegeben. Die Besenwirtschaft ist nur partiell für ca. drei bis vier Wochen im Jahr geöffnet, die Beschäftigten werden jeweils an- und abgemeldet. Entscheidend ist der Haupterwerbszweck des Unternehmens, in diesem Fall in aller Regel die Landwirtschaft. Dieser Wirtschaftsbereich ist nicht sofortmeldepflichtig.

Bisher waren Mitarbeiter von Jugendherbergen nicht zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet, obwohl das Beherbergungsgewerbe zu den mitführungspflichtigen Branchen gehörte. Sind ab 01.01.2009 nun Sofortmeldungen abzugeben?
Nein.
Die bisherige Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises wurde nicht auf Arbeitnehmer von Jugendherbergen angewendet, da Jugendherbergen ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und somit nicht dem Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zuzuordnen sind.
Aus diesem Grund fallen Jugendherbergen nicht unter die Regelung der Sofortmeldung.

Sind Arbeitgeber, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Wirtschaftsbranchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, zur Sofortmeldung verpflichtet (zum Beispiel das Chemieunternehmen mit Werkskantine)?
Nein.
Entscheidend für die Abgabe der Sofortmeldung ist
a) der Unternehmenszweck sowie
b) die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten.
Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.

Gehören Einzelhandelsunternehmen, die auch Fleischerzeugnisse verkaufen, zur sofortmeldepflichtigen Fleischwirtschaft?
Im Einzelhandel mit Fleischwaren lassen sich vier klassische Fallkonstellationen unterscheiden:
1. In einem Einzelhandelsunternehmen wird in einem nur sehr geringen Umfang mit Fleisch oder Fleischwaren gehandelt.
Eine Sofortmeldepflicht besteht nicht.
2.In einem Einzelhandelsunternehmen wird in einem größeren Umfang mit Fleisch und Fleischwaren gehandelt, wobei dies jedoch nicht den Schwerpunkt des Sortiments, des Umsatzes oder des Personaleinsatzes darstellt (vom Personal befüllte Selbstbedienungsfleischtheken bei Lebensmitteldiscountern).
Eine Sofortmeldepflicht besteht nicht.
3. In einem Einzelhandelsunternehmen werden sog. Fleischbedientheken betrieben. Einzelne Mitarbeiter sind ausschließlich oder überwiegend mit dem Fleischverkauf beschäftigt, wobei der Fleischverkauf und auch der Personaleinsatz der Mitarbeiter vom Umsatz und Umfang her nicht überwiegen (Fleischtheken in Supermärkten).
Eine Sofortmeldepflicht besteht nicht.
Stand: 9. März 2009 6
4. Betrieb von selbständigen Fleischverarbeitungsunternehmen oder Fleischtheken in ausgegliederten Tochterunternehmen (Fleischwerk eines Lebensmittelkonzerns, Organisation des Fleischverkaufs in Supermärkten durch ausgegliederte, rechtlich eigenständige Abteilungen).
Eine Sofortmeldepflicht besteht.

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