Änderungen bzgl. der Aufzeichnungspflicht beim Mindestlohngesetz sind zum 1.8.2015 in Kraft getreten!

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Die politische Lobbyarbeit des DEHOGA's hat auch beim Mindestlohngesetz Früchte getragen.

Zukünftig brauchen Arbeitnehmer deren regelmäßiges Monatsentgelt 2.000,-- Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Entgelt für die letzten 12 Monate nachweislich gezahlt hat, keine Arbeitszeitaufzeichnung mehr machen. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten gelten ab dem 1. August 2015 ebenfalls nicht mehr für im Betrieb des Arbeitgebers für arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.