Verfahrensänderung bei polnischen Saisonarbeitnehmern

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Änderung des Verfahrens der ZAV zur namentlichen Vermittlung polnischer Saisonarbeitnehmer

Die ZAV hat das Verfahren zur namentlichen Vermittlung polnischer Saisonarbeitnehmer nach der Beschäftigungsverordnung (früher Anwerbestoppausnahmeverordnung) ab sofort geändert.

Zum Hintergrund:

Am 9. März 2006 informierte die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) darüber, dass die polnische Regierung beschlossen hat, ab dem 1. Mai 2006 innerhalb der polnischen Arbeitsverwaltung das Verfahren für die namentliche Anforderung von Saison-Arbeitnehmern nach der Beschäftigungsverordnung nicht mehr durchzuführen. Auf Seiten Polens bestand in dieser Angelegenheit keinerlei Verhandlungsbereitschaft.
Daher entstand die Notwendigkeit, auf deutscher Seite sehr kurzfristig ein neues Verfahren zu entwickeln und abzustimmen. Am 15. März 2006 haben die Vertreter der betroffenen Branchen (neben dem Gastgewerbe auch Landwirtschaft und Schausteller) mit Vertretern der ZAV und der Arbeitsagenturen das weitere Vorgehen beraten.
Die ZAV hat dazu zwei mögliche Lösungsvarianten vorgelegt. Die Branchenvertreter haben sich einstimmig für eine dritte Variante ausgesprochen, die nunmehr auch verwirklicht wird.

Das künftige Verfahren in Kürze:

Wie bisher reicht der Arbeitgeber die namentlichen Anforderungen (EZ/AV) bei seiner örtlichen Agentur für Arbeit ein, die sie an die ZAV weiterleitet. Nach Prüfung wird die EZ/AV dann aber nicht über die polnische Arbeitsverwaltung an den Arbeitnehmer in Polen weitergeleitet. Vielmehr geht die bearbeitete EZ/AV unmittelbar an den Arbeitgeber in Deutschland zurück. Dieser kann dann eigenständig den Arbeitnehmer verständigen. Wenn sich dieser (was seit der EU-Osterweiterung häufig der Fall) ist, kann er sofort vor Ort unterschreiben und die Arbeitsvertragsparteien können bei der örtlichen Agentur für Arbeit die Arbeitserlaubnis-EU beantragen.

Die Gebühren bleiben unverändert.

Achtung: Die polnischen Arbeitskräfte benötigen nach wie vor eine Arbeitserlaubnis-EU.
Für das Verfahren der anonymen Vermittlung und für Arbeitskräfte aus anderen Staaten als Polen ergeben sich keine Änderungen.